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Befugnis zum Vollmachtswiderruf muss ausdrücklich zugewiesen sein

Für sämtliche Bereiche des täglichen Lebens, kann ein Betreuer nur bestellt werden, wenn der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten selbst besorgen kann.

Zusätzlich muss in sämtlichen Bereichen, die das Leben des Betroffenen ausmachen, ein Handlungsbedarf bestehen.

Auch wenn eine Betreuung für alle Bereiche des täglichen Lebens eingerichtet ist, so muss dem Betreuer eine Befugnis zum Vollmachtswiderruf auch dann als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen werden, wenn im Übrigen eine Betreuung für alle Angelegenheiten eingerichtet ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 61 20 vom 13.05.2020
[bns]
 

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