E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Keine Beschwer bei Verurteilung zur Auskunftserteilung

In einem Verfahren auf Festsetzung eines zu zahlenden Unterhaltsbeitrages, muss der potentiell Unterhaltspflichtige Auskunft über seine Vermögensverhältnisse erteilen und diese Auskunft durch Nachweise wie Lohnabrechnungen belegen.

Tut er dies nicht, kann der Unterhaltsberechtigte eine Auskunftsklage erheben, in der der Unterhaltspflichtiger zur Auskunft verurteilt werden kann. Gegen eine solche Verurteilung kann sich der Unterhaltspflichtige wehren, wenn er durch diese beschwert ist.

Für die Beurteilung einer Beschwer und des damit einhergehenden Beschwerdewertes kann auf den Aufwand an Zeit und Kosten abgestellt werden, der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung entsteht. Zur Bewertung des Zeitaufwands kann auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Diese belaufen sich auf einen Stundensatz von 3,50 ?.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 450 19 vom 05.02.2020
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-03-29 wid-29 drtm-bns 2024-03-29