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Beschwerdeschrift muss eigenhändig unterschrieben werden

Die Unterschrift auf der Beschwerdeschrift muss grundsätzlich eigenhändig erfolgen.


Bei einem Computerfax ist eine eingescannte Unterschrift ausnahmsweise ausreichend.

Dem Formerfordernis wird jedoch nicht genügt, wenn die Unterschrift in einen Schriftsatz eingescannt wird und, der Schriftsatz danach ausgedruckt und mittels eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wird.

Die Unterschriftserfordernis ist kein Selbstzweck, sondern soll die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen unautorisierten Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 291 19 vom 19.02.2020
[bns]
 

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