E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Beantragung eines Zwangsmittels kann nur ein mal abgerechnet werden

Beantragt ein Rechtsanwalt wiederholt ein Zwangsmittel, weil ein vorher beantragtes Zwangsmittel unwirksam geblieben ist, so kann er die wiederholte Beantragung des Zwangsmittels nur ein mal abrechnen.


Die Höhe der Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bestimmt sich gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Die Verfahrensgebühr für die Zwangsvollstreckung beträgt 0,3. Diese Gebühr entgilt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz grundsätzlich die gesamte anwaltliche Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Die mehrfache Beantragung von Zwangsmitteln im Rahmen der Zwangsvollstreckung stellt nach der ZPO eine einzige besondere Angelegenheit dar.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZB 68 19 vom 20.02.2020
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-12-03 wid-29 drtm-bns 2024-12-03