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Keine Vaterschaftsfeststellung eines Samenspenders für in Kalifornien aufbewahrte Embryonen

Eine Feststellung der Vaterschaft noch vor der Geburt ist gesetzlich nicht möglich.

Ein homosexueller Mann begehrte die Feststellung seiner Vaterschaft von neun in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik mit seinem Sperma entstandenen Embryonen. Er legte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des OLG Düsseldorfs ein und stellte zudem einen Hilfsantrag auf Bestellung zum Pfleger.

Der BGH beurteilte den Sachverhalt nach deutschem Abstammungsrecht, da eine Anwendung des Rechts des Staates Kaliforniens in diesem Fall ausscheidet. Gemäß der deutschen Rechtslage kann die Vaterschaft erst nach der Geburt des Kindes fesgestellt werden. Der BGH führte zudem aus, dass der Schutz der Embryonen auch auf Grundlage des Vertragsverhältnisses zu der Fortpflanzungsklinik gewährleistet werden kann. Zudem sind die Fragen des Antragsstellers nicht dem Abstammungsrecht, sondern dem Fürsorgerecht zugeordnet. Seine Rechtsbeschwerde sowie sein Hilfsantrag auf Bestellung zum Pfleger wurden zurückgewiesen.
 
BGH, Urteil BGH XII ZB 351 15 vom 24.08.2016
Normen: BGB §§ 1592, 1594, 1600?d, 1912; EGBGB Art. 19; FamFG §§ 169 Nr. 1, 179
[bns]
 

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