E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Zu berücksichtigende Verhältnisse beim Trennungsunterhalt

Nach einer Trennung sind Fahrtkosten zur Arbeit auch dann voll berücksichtigungsfähig, wenn der ehemalige Lebenspartner zu seiner neuen Lebensgefährtin zieht und sich dadurch die Fahrtstrecke verlängert.

Dabei ist es bei einer Trennung beiden Lebenspartnern unbenommen, einen neuen Hausstand zu gründen, sodass hieraus kein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten abgeleitet werden kann.

Lebt ein Ehegatte nach einer Scheidung mit dem volljährigen und voll erwerbstätigen gemeinsamen Kind in einer häuslichen Gemeinschaft, so handelt es sich hierbei in der Regel nicht um eine als Vorteil zu behandelnde Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere wenn das Kind keine über den Beitrag für Kost und Logis hinausgehende Zahlungen leistet.

Der Erlös aus dem Verkauf einer gemeinsamen Ehewohnung kann im Wege eines mietfreien Wohnvorteils oder im Wege fiktiver Zinsen beim Trennungsunterhalt berücksichtigt werden und prägt als Surrogat für das mietfreie Wohnen in der Ehezeit die Lebensverhältnisse der Beteiligten.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln 4 UF 164 12 vom 10.01.2013
Normen: BGB § 1361
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-22 wid-29 drtm-bns 2024-11-22