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Zur Auskunftspflicht Dritter bei Hart IV

Dritte sind gegenüber dem Sozialleistungsträger nur auskunftspflichtig, wenn die Auskunft für die behördlichen Aufgaben erforderlich ist.


In dem verhandelten Sachverhalt begehrte der Sozialleistungsträger von dem ehemaligen Gatten der Leistungsbezieherin Auskünfte über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Nach der Aufhebung der Ehe hatte er seiner Frau Unterhalt geleistet, diese Zahlungen jedoch im Jahr 2001 eingestellt. Zur Begründung seiner ablehnenden Haltung gegenüber dem Auskunftsersuchen führte er aus, dass er nicht mehr zur Unterhaltszahlung verpflichtet, bzw. ein möglicher Anspruch verjährt sei. Dieser Auffassung folgte auch das Gericht.

Allgemein führte es aus, dass eine Auskunftsverpflichtung nicht gegeben ist wenn die Auskunft den Sozialleistungsanspruch des Beziehers nicht mehr beeinflussen kann. Das ist insbesondere der Fall wenn ein Anspruch des Leistungsbeziehers gegen den Dritten aus rechtlichen Gründen nicht mehr besteht. In einem solchen Fall überwiegt das Interesse des Auskunft verweigernden Dritten an einer Geheimhaltung seiner Daten das Auskunftsinteresse der Behörde. Ein Anspruch besteht hingegen, wenn nach einer sorgfältigen Prüfung die Möglichkeit eines Anspruchs gegen den Dritten möglicherweise noch besteht.

In dem konkreten Sachverhalt bestand ganz offensichtlich kein Unterhaltsanspruch mehr. Folglich war das Auskunftsersuchen rechtswidrig.
 
Landessozialgericht Sachsen, Urteil LSG SN L 7 AS 745 11 vom 28.02.2013
Normen: § 60 II S.1 SGB II
[bns]
 

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