E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Entzug der elterlichen Sorge bei Kindeswohlgefährdung

Ein Eingriff in wesentliche Teilbereiche des Elternrechts ist unbedingt erforderlich, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und dies auf ein Fehlverhalten der Eltern und ein gravierendes Erziehungsversagen schließen lässt.

Demnach reichen gegenwärtig feststellbare psychische Störungen mit einem erheblichen Krankheitswert und besorgniserregende Entwicklungsdefizite des Kindes für einen Entzug der elterlichen Sorge aus.
Zwar ist der vollständige Entzug der elterlichen Sorge ultima ratio, mithin ist ein teilweiser Entzug der elterlichen Sorge, bzw. ein auf Teilbereiche beschränkter Entzug der elterlichen Sorge vorrangig. Jedoch ist der vollständige Entzug der elterlichen Sorge insbesondere gerechtfertigt, wenn die Eltern weder Einsichtsfähigkeit noch Aufarbeitungsbereitschaft hinsichtlich des eigenen Fehlverhaltens zeigen und nur so einer weiteren Kindeswohlgefährdung vorgebeugt werden kann.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG 4 UF 228 10 vom 08.02.2011
Normen: §§ 1666, 1666a BGB; Art. 6 Abs. 2, 3, GG
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-25 wid-29 drtm-bns 2024-11-25