Einen Namen für das gemeinsame Kind zu finden oft nicht einfach. Leben die Eltern getrennt, ist es meist noch schwieriger. Denn: Wem steht dann das Recht zu, den Namen für das gemeinsame Kind festzulegen?
Darüber entschied das Amtsgericht (AG) Regensburg und teilte das Namensbestimmungsrecht kurzer Hand zwischen Mutter und Vater auf. Aber geht das? Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg sagte: ja (Beschluss v. 30.07.2018, Az.: 10 UF 838/18).
Das Namensbestimmungsrecht ist das Recht den Vornamen und Nachnamen des Kindes zu bestimmen. Laut Gesetz ist der Nachname des Kindes grundsätzlich der gemeinsame Ehename der Eltern. Sind die Eltern verheiratet, haben aber unterschiedliche Nachnamen und ein gemeinsames Sorgerecht, bestimmen sie gemeinsam den Nachnamen des Kindes. Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, bekommt das Kind dessen Nachnamen. Streiten sich Eltern ohne gemeinsamen Ehenamen, aber mit gemeinsamer elterlicher Sorge über den Nachnamen des Kindes, entscheidet das Familiengericht darüber, wer den Namen für das Kind bestimmen darf.
Im Fall vor dem OLG ging es genau darum: Kein Ehename, gemeinsame elterliche Sorge und keine Einigung über den Namen des Kindes. Nur der erste Vorname "Theodor" stand fest.
Der aus Indien stammende Vater wollte vor dem AG Regensburg (Urteil v. 30. Mai 2018, Az.: 209 F 758/18) das Namensbestimmungsrecht für seinen Sohn erstreiten. Die indischen Wurzeln des Kindes sollten im Namen deutlich werden. Die Mutter sah das anders: Der Sohn würde nach der Trennung vom Vater mit seiner Halbschwester bei ihr wohnen und sollte deshalb den Nachnamen seiner Mutter tragen.
Das AG Regensburg übertrug beiden Eltern ein geteiltes Namensbestimmungsrecht: Der Vater sollte den zweiten Vornamen bestimmen, die Mutter den Nachnamen. Dagegen legte der Vater Rechtsmittel ein.
Das OLG Nürnberg bestätigte aber die Entscheidung des AG Regensburg. Die Richter stellten klar, dass das AG eine ausgefeilte, am Kindeswohl orientierte Entscheidung getroffen habe, an der nichts zu beanstanden sei.
Das OLG stimmte dem AG zu, dass es für das Kindeswohl im streitigen Fall das Beste ist, wenn die Mutter das Recht hat den Nachnamen des Kindes zu bestimmen. Der Junge lebt bei Mutter und Halbschwester. Für die Festigung des Zusammengehörigkeitsgefühls zwischen Mutter, Halbschwester und dem Kind wäre es am ehesten im Sinne des Kindes, wenn es denselben Familiennamen trägt. Die Bindung an den Vater und sein Interesse daran, dass am Nachnamen des Kindes seine indische Abstammung zu erkennen sei, müsse demgegenüber zurücktreten.
Im Hinblick auf die Interessen des Vaters reicht es aus, dass der Vater für einen Sohn einen zweiten, indisch geprägten Vornamen wählen kann. Deshalb übertrug das AG dem Vater das Recht zur Bestimmung des zweiten Vornamens des Jungen. Daran hatte das OLG nichts auszusetzen.
Bei der gerichtlichen Übertragung des Rechts, Vornamen und/oder Nachnamen für ein gemeinsames Kind zu bestimmen, kommt es grundsätzlich darauf an, ob die Eltern einen gemeinsamen Nachnamen tragen und sich das Sorgerecht teilen. Teilen sich Eltern das Sorgerecht, haben aber keinen gemeinsamen Nachnamen UND können sich nicht auf Namen einigen, spricht das Familiengericht einem Elternteil das Namensbestimmungsrecht zu. Maßgeblich für diese Entscheidung ist, wer für das Kind die beste Entscheidung treffen kann.
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