Zerbricht die Ehe, ist klar, dass der Ehepartner, der mehr verdient, den anderen Ehepartner auch weiterhin finanziell unterstützen muss. Er oder sie muss dann Unterhalt zahlen.
Was den meisten als Ehegattenunterhalt bekannt ist, unterteilt sich nach dem Gesetz nach Trennung bzw. Scheidung in unterschiedliche Unterhaltsansprüche: Den Trennungsunterhalt und den Scheidungsunterhalt bzw. den Geschiedenenunterhalt.
Aber wann bekommt man Trennungsunterhalt, wann gibt es Scheidungsunterhalt? Diese Fragen kläre ich im nachfolgenden Beitrag.
Beim Trennungsunterhalt ist der Name Programm. Deswegen gibt es Trennungsunterhalt bereits ab der Trennung der Ehepartner. Anspruch auf diese Form von Unterhalt hat der Ehegatte, der während der Ehe nicht oder nur wenig gearbeitet hat und deswegen wenig oder gar nichts verdient.
Der Trennungsunterhalt soll dem schlechter verdienenden Ehepartner helfen, auch direkt nach einer Trennung finanziell klarzukommen. Deswegen gibt es im Trennungsjahr auch keine Verpflichtung, sich sofort nach der Trennung eine (besser bezahlte) Arbeit zu suchen. Es wird also nicht erwartet, dass man sich Knall auf Fall plötzlich alleine „durchschlagen“ muss.
Wer Trennungsunterhalt erhalten will, muss ihn schriftlich vom Ehepartner einfordern und darlegen, dass die Voraussetzungen für einen solchen Unterhaltsanspruch vorliegen: So müssen die Ehepartner tatsächlich getrennt leben und derjenige, der Trennungsunterhalt fordert, muss „bedürftig“ sein. Unterhalt gibt es dann aber auch nur, wenn der vermeintlich unterhaltspflichtige Ehepartner selbst ausreichendes Einkommen hat und sein eigener Lebensunterhalt durch Unterhaltszahlung nicht gefährdet wird.
Versöhnen sich die Ehepartner nicht mehr und kommt es zur Scheidung, endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt, sobald die Scheidung rechtskräftig ist.
Ab der rechtskräftigen Scheidung hat man ggfs. Anspruch auf Scheidungsunterhalt bzw. nachehelichen Unterhalt. Im Unterschied zum Trennungsunterhalt braucht ein Ex- Ehepartner nun aber einen Grund, warum er nach der Scheidung nicht allein für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Ein solcher Unterhaltsgrund ist z. B. die Betreuung der gemeinsamen Kinder, Arbeitslosigkeit oder eine Krankheit bzw. Alter, die eine eigene Erwerbstätigkeit schwierig machen.
Auch der Scheidungsunterhalt muss schriftlich eingefordert werden. Das geschieht aber meistens bereits im Scheidungsverfahren, sodass oft das Scheidungsurteil bereits eine Regelung im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt enthält.
Umfang und Dauer des Anspruchs auf Scheidungsunterhalt sind abhängig von der Bedürftigkeit der Person – meist die Ehefrau –, die Unterhalt verlangt, abhängig vom Unterhaltsgrund und der Zahlungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ex-Ehepartners.
Je nachdem, welchen Unterhalt man bekommt – Trennungsunterhalt oder Scheidungsunterhalt –, variiert auch die Höhe der Unterhaltszahlung. Das bedeutet vor allem, dass man nach einer Scheidung nicht zwangsläufig genauso viel Unterhalt bekommt wie in der Zeit zwischen Trennung und Scheidung – im Gegenteil! In der Regel fällt der nacheheliche Unterhalt deutlich geringer aus, weil die Voraussetzungen für Scheidungsunterhalt bzw. nachehelichen Unterhalt deutlich strenger sind als für Trennungsunterhalt.
Wie viel Unterhalt man genau verlangen kann, hängt letztlich immer davon ab, wie viel der Ex-Ehepartner zum maßgelblichen Zeitpunkt verdient. Die Düsseldorfer Tabelle gibt dann – gemessen an dem monatlichen Gehalt – vor, wie hoch der Unterhaltsanspruch genau ist.
Eine Ausnahme gibt es bei Vielverdiener-Ehen: Hier wird der Unterhalt des Ex-Partners nicht nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet, sondern nach dem konkreten Bedarf, der von den bisherigen ehelichen Verhältnissen abhängt.
Sind Sie frisch getrennt und wollen Trennungsunterhalt fordern? Wollen Sie wissen, wie viel Unterhalt Ihnen nach einer Scheidung zusteht bzw. wollen Sie wissen, was Ihr/Ihre „Ex“ nach einer Trennung bzw. Scheidung von Ihnen an Unterhalt verlangen kann?
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