Plant ein Partner nach einer gescheiterten Ehe neu zu heiraten und bringt ein minderjähriges oder mehrere minderjährige Kinder mit in die neue Ehe, stellt sich nicht selten die Frage: Welchen Nachnamen bzw. Familiennamen sollen die Kinder tragen? Den alten Familiennamen, der vielleicht vom leiblichen Vater stammt, oder den neuen Ehenamen, also im Zweifel damit den Namen des Stiefvaters? Auch für diese Fragen hält das Gesetz Antworten parat.
Im BGB – also dem Bürgerlichen Gesetzbuch – ist unter § 1618 BGB die sogenannte Einbenennung geregelt. Heiratet ein Elternteil erneut, dürfen nach dieser Vorschrift die neuen Ehepartner dem Kind einen neunen Nachnamen bzw. Familiennamen zuteilen, wenn das Kind bzw. die Kinder auch im Haushalt der Neuverheirateten leben. Dafür ist eine Erklärung gegenüber dem Standesamt notwendig.
Es muss dabei aber nicht zwangsläufig eine Entscheidung für nur einen Familiennamen fallen, denn der neue Familienname der Kinder nach der Einbenennung kann auch ein Doppelname sein, z. B. aus dem alten und dem neuen Nachnamen.
Nicht selten hat ein Ex-Partner – oft der Vater – aber etwas dagegen, dass das eigene Kind, das ohnehin schon nicht mehr im eigenen Haushalt lebt, z. B. den Familiennamen des neuen Partners an der Seite seiner Ex annehmen soll. Denn es ist tatsächlich denkbar, dass eine Einbenennung auch gegen den Willen des Ex-Partners passiert – allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen.
Denn grundsätzlich ist die Einwilligung des Ex-Partners in eine Einbenennung notwendig, wenn sich die leiblichen Eltern das Sorgerecht für ein Kind oder die Kinder teilen (gemeinsames Sorgerecht) oder wenn das Kind den Familiennamen des Ex-Partners trägt. Nicht zuletzt zählt auch der Wille des Kindes: Denn ist das Kind älter als fünf Jahre, muss auch das Kind mit der Einbenennung einverstanden sein.
Deswegen gilt: Nur wenn es aus Gründen des Kindeswohls unerlässlich ist, mithilfe der Einbenennung den Namen des Kindes an den neuen Familiennamen anzupassen, ist eine Einbenennung auch gegen den Willen des Ex-Partners möglich. In einem solchen Fall kann das Familiengericht die Einwilligung ersetzen.
Vor allem wenn Ex-Partner und Kind den selben Familiennamen tragen, ist das nur unter sehr engen Voraussetzungen denkbar. Vorliegen kann ein solcher Fall z. B., wenn die Umbenennung bzw. Einbenennung für die körperliche Gesundheit des Kindes unbedingt notwendig ist. Ist das der Fall, muss das grundsätzlich beachtliche Interesse des Vaters an einem „gemeinsamen Namensband“ zurückstehen. (z. B. OLG Hamm, 10 UF 112/07).
Seinen Familiennamen zu ändern ist in Deutschland nicht so einfach, auch nach einer Einbenennung. Nur wenn der Nachname sehr belastend ist und man nachvollziehbar darlegen kann, dass man unter dem Nachnamen erheblich psychisch leidet, ist eine Änderung denkbar. Nur ein „schlechtes Verhältnis“ zu Stiefmutter oder Stiefvater reicht nicht.
Eine Einbenennung hat Vorteile und Nachteile. Die sollte man sorgfältig gegeneinander abwägen, gerade wenn man eine Einbenennung gegen den Willen des Ex-Partners durchsetzen will.
Sie haben Fragen zum Namensrecht? Wollen Sie Ihrem Kind in einer neuen Ehe den neuen Familiennamen erteilen – ggfs. gegen den Willen Ihres Ex-Partners? Schaffen Sie Klarheit, lassen Sie sich beraten! Kontaktieren Sie mich unter 0211 / 416 104 00 oder per E-Mail unter info@kanzlei-dudwiesus.de!